Sonntag, 31. Mai 2009

Riester-Rente und Kinderzulage

Kinderzulage bei Riester Rente steht im Zusammenhang mit Erhalt von Kindergeld

Eltern, die Anspruch auf Kindergeld besitzen, werden bei der Riester-Rente zusätzlich gefördert. Neben der Grundzulage bekommen Eltern noch eine Extra-Zulage für jedes Kind, für das auch der Anspruch auf Kindergeld besteht. Die Kinderzulage bei der Riester-Rente wird jedoch nur einmal pro Kind vergeben – anders als die Grundzulage, von der beide Elternteile profitieren.

Wer empfängt die Kinderzulage bei der Riester-Rente?

Wenn beide Elternteile die Kinderzulage gemeinsam beantragen, erhalten auch Väter anteilig die Kinderzulage. Jedoch ist die Gültigkeitsdauer eines solchen Antrags immer auf ein Jahr befristet und muss jedes Jahr wieder gestellt werden. Achtung: Während eines Beitragsjahres kann der betreffende Antrag nicht widerrufen werden! Grundsätzlich ist es aber die Mutter, die das Geld zur Kinderzulage empfängt. Leben die Eltern getrennt, profitiert jeweils derjenige Elternteil, der auch das Kindergeld bekommt.

Die jeweilige Sachlage ist ausschlaggebend

Manchmal scheint es nicht auf den ersten Blick ersichtlich, wer denn die zusätzliche Förderung der Kinderzulage nun bekommt. Gibt es Unstimmigkeiten zwischen den Eltern oder andere Probleme, wird die Kinderzulage zur Riester-Rente an denjenigen (Ex)-Partner gezahlt, in dessen Haushalt das Kind bzw. die Kinder leben. Wechselt der Wohnort des Kindes und so auch die Zugehörigkeit zu einem Haushalt - so dass dich eventuell der Kindergeldanspruch verschiebt - ist keine doppelte Berücksichtigung möglich.
Nur derjenige erhält die Kinderzulage zur Riester-Rente, der in dem betreffenden Jahr die erste Rate des Kindergeldes bekommen hat.

Tipp zur Kinderzulage bei der Riester Rente:

Sind die Kinder unter drei Jahren ist es nötig, dass die Mutter einen Mindestbeitrag für den Riester-Vertrag leitet, wenn sie von der Kinderzulage profitieren möchte. Dies ist deshalb so, weil während der dreijährigen Kindererziehungszeit automatisch Rentenansprüche in der gesetzlichen Rentenversicherung anfallen. Deshalb kann nicht von der Ehegattenregelung Gebrauch gemacht werden. Ist die Kindererziehungszeit vorbei, muss kein separater Beitrag mehr geleistet werden.