Mittwoch, 10. Juni 2009

Riester-Rente & betriebliche Altersvorsorge

Riester Rente und betriebliche Altersvorsorge über eine Pensionskasse gehen Hand in Hand

Oft herrscht Unsicherheit, ob die Riester-Rente und eine betriebliche Altersvorsorge über eine Pensionskasse kombinierbar sind. Über Direktversicherung oder Pensionsfonds ist eine Förderung via Riester-Rente machbar. Jedoch entscheidet der Arbeitgeber, welches Modell für ihn lohnenswerter ist. Nicht so schlimm, denn auch für den Arbeitnehmer sind beide Modelle von Vorteil. Dabei werden in beiden Fällen die Beiträge direkt vom Gehalt abgezogen und an den jeweiligen Anbieter weitergeleitet. Um die Zulagen vom Staat kümmert sich der Arbeitgeber oder der Anbieter der förderungswürdigen Vorsorge-Anlage. Der Arbeitnehmer muss bei dieser Form der Riester-Rente also keine Umständlichkeiten fürchten. Lediglich die Beantragung der Anrechnung der Beträge als Sonderausgaben beim Finanzamt müssen geltend gemacht werden. Zudem können Gruppenrabatte erzielt werden, die im Vergleich zum privaten Riester-Rente-Abschluss Kostenvorteile mit sich bringen.

Verschiedenen Bedingungen der betrieblichen Altersvorsorge in Kombi mit Riester

Um die gesetzliche Rentenversicherung zu ergänzen, existiert unter anderem die betriebliche Altersvorsorge. Dabei zahlt der Arbeitgeber einen vertraglich vereinbarten Teil des monatlichen Gehalts (brutto) seines Angestellten in eine z.B. Pensionskasse ein. Diese Pensionskassen werden in der Regel von einem oder mehreren Unternehmen getragen. Aus diesem Topf bekommen die Versicherten (also die Arbeitnehmer) am Ende ihrer Erwerbstätigkeit eine lebenslange monatliche Rente ausbezahlt, welche die staatliche Rente ergänzt. Es besteht auch die Möglichkeit, das gesamte angesparte kapital auf einmal auszahlen zu lassen. Falls man dies möchte, muss zu Vertragsbeginn ein Kapitalwahlrecht vereinbart werden. Des weiteren kann die betriebliche Altersvorsorge durch einen Risikoschutz abgesichert werden. Dieser Modus kommt zur Geltung, wenn z.B. Erwerbsunfähigkeit droht. Bei einem Wechsel des Arbeitgebers kann die geförderte Betriebsrente mitgenommen werden
Wie alle Riester-Rente-Angebote sind die Leistungen einer betrieblichen Rentenvorsorge sicher vor Hartz IV. D.h. das angesparte Kapital wird nicht als Vermögen vom Staat angerechnet.

Achtung: Schließt der Arbeitgeber die Riester-Rente ab und geschieht da in der Form z.B. einer Pensionskasse, so kann das angesparte Riester-Kapital nicht zu einer Finanzierung von privatem Wohneigentum beliehen werden!

Fazit: Keine Scheu davor, die betriebliche Altersvorsorge mit einem Riester-Rente-Vertrag zu ergänzen. Fragen Sie einfach mal ihren Arbeitgeber.